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§ 3 KHStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198931.07.1998 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 220/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Mehrfachstudien

Paragraph 3, (1) Sucht der Studierende um ein weiteres ordentliches Studium an derselben Hochschule oder an einer anderen Hochschule an, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen.

Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Sucht ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer um Zulassung zu weiteren Lehrveranstaltungen an derselben Hochschule an, so hat er das Formular 1/4 zu verwenden und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen. Bei Ansuchen um Zulassung an einer anderen Hochschule hat er überdies das Formular 1/5 zu verwenden (Mitbelegung).
  2. Absatz 3,Ist der Studierende bereits an einer Hochschule als ordentlicher Hörer aufgenommen und beabsichtigt er, zusätzlich einzelne Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern als Freifächer an seiner Hochschule zu besuchen, so hat er mittels des Formulars 1/4 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 um Zulassung anzusuchen. Die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. über die erforderlichen Vorkenntnisse sind zu erbringen. Beabsichtigt er, solche Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule zu besuchen, so hat er als Mitbeleger überdies das Formular 1/5 zu verwenden.
  3. Absatz 4,Besucht ein ordentlicher Hörer nicht nur an der Hochschule, an welcher er für eine Studienrichtung aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen seiner Studienrichtung als Pflicht- oder Wahlfächer oder besucht er einzelne Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern als Freifächer, so hat er an dieser Hochschule als Mitbeleger die Formulare 1/1 und 1/5 vorzulegen.
  4. Absatz 5,Ist der Studierende bereits an einer Universität als ordentlicher Hörer immatrikuliert oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer aufgenommen und sucht er um Zulassung als ordentlicher, außerordentlicher oder Gasthörer, um Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Freifächer an einer Hochschule künstlerischer Richtung an, so sind auf ihn die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12122719

Alte Dokumentnummer

N7198912588H