Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 642/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Wirtschaftsminister

Wien, am 11. Mai 1990

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem schweizerischen Bundesrat abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende Erklärung abzugeben:

  1. Ziffer eins
    Die im Artikel 2, Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.
  2. Ziffer 2
    Zu den in Artikel 3 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne des Artikels 5, Absatz 1, erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen Produzenten handeln muß.
  3. Ziffer 3
    Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.
Ich bitte Ihre Exzellenz, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen
Hochachtung

Dr. Wolfgang Schüssel

S.E. Herrn
Botschafter Jean-Pierre Ritter
Schweizerische Botschaft
Wien
SCHWEIZERISCHE BOTSCHAFT

Wien, den 11. Mai 1990

Herr Bundesminister,
Ich beehre mich, den Erhalt des Schreibens Ihrer Exzellenz vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgenden Wortlaut hat:
Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens des Österreichischen Bundesministers)
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen, unter dem Vorbehalt, daß das in Ziffer 2 Ihres Schreibens erwähnte Erfordernis nur für die österreichische Seite gelte.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Der Schweizerische Botschafter:

Jean-Pierre Ritter

Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten
Wien

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009702

Dokumentnummer

NOR12122840

Alte Dokumentnummer

N7199010240L