Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13
(1)Absatz eins,Unter Bedachtnahme auf die kulturellen und wirtschaftlichen Eigenheiten der beiden Vertragspartner wird eine Gleichgewichtigkeit des Leistungsaustausches angestrebt werden.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien beobachten laufend die Anwendungsbedingungen des vorliegenden Abkommens und beheben allenfalls bei der praktischen Umsetzung entstehende Schwierigkeiten. Sie schlagen allenfalls Änderungen vor, sobald solche zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films im gemeinsamen Interesse beider Staaten liegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122836
Alte Dokumentnummer
N7199010236L