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Art. 14

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 642/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staaten zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films fördern.
  2. Absatz 2,Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission in der Regel alle zwei Jahre zusammen, und zwar abwechselnd in Österreich und in der Schweiz; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Vorschriften. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009702

Dokumentnummer

NOR12122837

Alte Dokumentnummer

N7199010237L