Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staaten zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films fördern.
(2)Absatz 2,Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission in der Regel alle zwei Jahre zusammen, und zwar abwechselnd in Österreich und in der Schweiz; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Vorschriften. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122837
Alte Dokumentnummer
N7199010237L