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Art. 15

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 642/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird das Abkommen vom Tage der Unterzeichnung an provisorisch anwenden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen; es wird stillschweigend für den gleichen Zeitraum erneuert, sofern es nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die zur Zeit der Kündigung des Abkommens laufenden Gemeinschaftsproduktionen genießen bis zu ihrer vollständigen Verwirklichung alle seine Vergünstigungen. Ist das vorliegende Abkommen abgelaufen, so bestimmen seine Regeln über das Ablaufsdatum hinaus weiterhin die Liquidation der Erlöse der Gemeinschaftsproduktionen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 1. Jänner 1990 abgeschlossen wurden.

    ANLAGE: Durchführungsbestimmungen

    GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1990 in zwei Urschriften

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009702

Dokumentnummer

NOR12122838

Alte Dokumentnummer

N7199010238L