Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird das Abkommen vom Tage der Unterzeichnung an provisorisch anwenden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen; es wird stillschweigend für den gleichen Zeitraum erneuert, sofern es nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die zur Zeit der Kündigung des Abkommens laufenden Gemeinschaftsproduktionen genießen bis zu ihrer vollständigen Verwirklichung alle seine Vergünstigungen. Ist das vorliegende Abkommen abgelaufen, so bestimmen seine Regeln über das Ablaufsdatum hinaus weiterhin die Liquidation der Erlöse der Gemeinschaftsproduktionen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 1. Jänner 1990 abgeschlossen wurden.
ANLAGE: Durchführungsbestimmungen
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1990 in zwei Urschriften
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122838
Alte Dokumentnummer
N7199010238L