Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 642/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

Die Anerkennung wird gewährt, wenn die Gemeinschaftsproduzenten folgendes vereinbart haben:

  1. Ziffer eins
    Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten soll seinem finanziellen Beitrag entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des Films beträgt 20 Prozent.
  3. Ziffer 3
    Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation, usw.) im Geltungsbereich dieses Abkommens ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kann insbesondere vereinbart werden, daß die entsprechenden Teile des Bildausgangsmaterials in diesen Ländern entwickelt und davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzustreben.
  4. Ziffer 4
    Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in Österreich oder in der Schweiz liegen.
  5. Ziffer 5
    Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Bild- und Ton-Originalausgangsmaterials und hat Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien, wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner eigenen Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als jenen der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films werden nach Maßgabe der Notwendigkeiten der Gemeinschaftsproduzenten Original- oder synchronisierte oder untertitelte Fassungen in einer der Landessprachen der Gemeinschaftsproduzenten hergestellt. Diese Fassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.
  6. Ziffer 6
    Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen.
  7. Ziffer 7
    Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.
  8. Ziffer 8
    Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Gemeinschaftsproduzenten vorzuführen, der den Regisseur stellt. Abweichende Regelungen bleiben den Gemeinschaftsproduzenten vorbehalten.

Schlagworte

Auswertungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009702

Dokumentnummer

NOR12122827

Alte Dokumentnummer

N7199010227L