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Art. 5

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 642/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen. Was die Schweizerische Eidgenossenschaft betrifft, müssen sie die schweizerische Nationalität oder ständigen Wohnsitz in der Schweiz besitzen. Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Staaten zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die künstlerische oder technische Beteiligung des Minderheitsproduzenten ist dann gegeben, wenn der von ihm gestellte Anteil der künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen mindestens der finanziellen Beteiligung entspricht.
  3. Absatz 3,Außerdem soll der schweizerische Minderheitsproduzent grundsätzlich Filmtechniker und Darsteller proportional zu seiner finanziellen Beteiligung stellen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen von den Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 gestatten, sofern diese den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009702

Dokumentnummer

NOR12122828

Alte Dokumentnummer

N7199010228L