Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieses Abkommens anerkennen die zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen auch solche Filme, die von Produzenten der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen mit Produzenten dritter Staaten, mit denen der eine oder der andere Staat ein Abkommen über Gemeinschaftsproduktionen geschlossen hat, hergestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen von Artikel 4, Ziffer 1 sowie Artikel 5, Absatz 1, 2 und 3 gelten für Gemeinschaftsproduktionen im Sinne des Absatz 1 dieser Vorschrift, jedoch ist eine Beteiligung des Minderheitsproduzenten in Höhe von 15 Prozent ausreichend. Die von den Vertragsparteien mit Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen sind dabei zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei Gemeinschaftsproduktionen mit Drittstaaten kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in besonderen Ausnahmefällen eine finanzielle Mindestbeteiligung von 10 Prozent zugelassen werden, sofern ein Ausgleich beim künstlerischen oder technischen Beitrag vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122830
Alte Dokumentnummer
N7199010230L