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Art. 7

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 642/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koproduktionsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 642/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieses Abkommens anerkennen die zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen auch solche Filme, die von Produzenten der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen mit Produzenten dritter Staaten, mit denen der eine oder der andere Staat ein Abkommen über Gemeinschaftsproduktionen geschlossen hat, hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen von Artikel 4, Ziffer 1 sowie Artikel 5, Absatz 1, 2 und 3 gelten für Gemeinschaftsproduktionen im Sinne des Absatz 1 dieser Vorschrift, jedoch ist eine Beteiligung des Minderheitsproduzenten in Höhe von 15 Prozent ausreichend. Die von den Vertragsparteien mit Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen sind dabei zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei Gemeinschaftsproduktionen mit Drittstaaten kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in besonderen Ausnahmefällen eine finanzielle Mindestbeteiligung von 10 Prozent zugelassen werden, sofern ein Ausgleich beim künstlerischen oder technischen Beitrag vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009702

Dokumentnummer

NOR12122830

Alte Dokumentnummer

N7199010230L