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Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II - Zusammenarbeit

Fassungen (Gesetz)
ab 01.04.1990 — BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
01.04.199031.12.1994 BGBl. Nr. 221/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Inkrafttretensdatum

01.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUS-

UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN VON COMETT II (1990-1994)

StF: BGBl. Nr. 221/1990 (NR: GP XVII RV 1195 AB 1212 S. 133. BR: AB 3832 S. 527.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 29. März 1990 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15, mit 1. April 1990 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

im folgenden „Österreich” genannt,

und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

im folgenden „Gemeinschaft” genannt,

beide im folgenden „Vertragsparteien” genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden „Rat” genannt, hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden „COMETT II” genannt, verabschiedet.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von COMETT römisch zwei stärkt die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Österreich.

Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an COMETT römisch zwei -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009714

Dokumentnummer

NOR11009905

Alte Dokumentnummer

N7199011047H