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Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1990 — BGBl. Nr. 207/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1990 BGBl. Nr. 207/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1990BGBl. Nr. 207/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen steht der Gemeinschaft und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, zur Unterzeichung offen.
  2. Absatz 2,Als Vorbedingung für eine Beteiligung an den konzertierten Aktionen nach Artikel 1 teilt jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften die konzertierten Aktionen mit, an denen sie sich zu beteiligen beabsichtigt; nach Unterzeichung des Abkommens unterrichtet sie das genannte Generalsekretariat über den Abschluß der Verfahren, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens notwendig sind.
  3. Absatz 3,Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 2 zuletzt genannte Mitteilung machen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Gemeinschhaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Mitteilungen übermittelt haben.

    Für die Vertragsparteien, die diese Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Mitteilung übermittelt wurde.

    Die Vertragsparteien, die diese Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht übermittelt haben, können an den Arbeiten der Ausschüsse Teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

  4. Absatz 4,Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die Vertragsparteien über die nach Absatz 2 erfolgten Mitteilungen und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009718

Dokumentnummer

NOR12122912

Alte Dokumentnummer

N7199011713J