Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1990Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
ARTIKEL 5
(1)Absatz eins,Durch Vermittlung der Ausschüsse tauschen die Staaten regelmäßig sämtliche zweckdienliche Informationen aus, die bei der Durchführung der Forschungen im Bereich der konzertierten Aktionen anfallen. Ferner bemühen sie sich, Informationen über ähnliche, von sonstigen Stellen geplante oder durchgeführte Forschung zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie zur Verfügung stellt, dies wünscht.
(2)Absatz 2,Die Kommission veröffentlicht die wissenschaftlichen Ergebnisse der konzertierten Aktionen mit Ausnahme derjenigen, die als vertraulich erklärt werden.
(3)Absatz 3,Im Einvernehmen mit den Ausschüssen arbeitet die Kommission auf der Grundlage der erhaltenen Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten.
(4)Absatz 4,Nach Ablauf der Konzertationszeit übermittelt die Kommission den Staaten im Einvernehmen mit den Ausschüssen die Gesamtberichte über die Durchführung und Ergebnisse der Aktionen. Mit der Zustimmung der Ausschüsse können diese Berichte von der Kommission veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR12122911
Alte Dokumentnummer
N7199011712J