Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und auch von nationalen Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.
(2)Absatz 2,Beide Vertragsparteien sind sich darin einig, daß - unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit - auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Filme in dem anderen Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleihförderung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten können.
(3)Absatz 3,Die Vergaberichtlinien werden von jeder Vertragspartei bestimmt. Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsparteien statt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122990
Alte Dokumentnummer
N7199012125H