Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 1. Mai 1990 abgeschlossen wurden.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das am 27. September 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen seine Gültigkeit.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1990 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122993
Alte Dokumentnummer
N7199012128H