Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 695/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

                                                            Anlage

                                                         zu Artikel 4

                     Durchführungsbestimmungen

Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.

Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:

  1. Ziffer eins
    der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;
  2. Ziffer 2
    ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;
  3. Ziffer 3
    die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten, Rollen sowie der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
  4. Ziffer 4
    ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
  5. Ziffer 5
    die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
  6. Ziffer 6
    eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Films und ein detaillierter Finanzierungsplan;
  7. Ziffer 7
    eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden Gemeinschaftsproduzenten;
  8. Ziffer 8
    ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.

Die Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zehn Tage übermitteln.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

Schlagworte

Stabsliste

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009727

Dokumentnummer

NOR12122994

Alte Dokumentnummer

N7199012129H