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Art. 15

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 695/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 1. Mai 1990 abgeschlossen wurden.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das am 27. September 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen seine Gültigkeit.

    Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1990 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009727

Dokumentnummer

NOR12122993

Alte Dokumentnummer

N7199012128H