Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen.
Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten soll grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 vom Hundert.
(3)Absatz 3,Sind die Produktionskosten überdurchschnittlich hoch oder ist der Film von besonderer Bedeutung für beide Vertragsparteien, so kann in gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle Mindestbeteiligung von 20 vom Hundert zugelassen werden. Als österreichische Mindestbeteiligung kann in besonderen Ausnahmefällen in gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert zugelassen werden, sofern ein Ausgleich bei dem künstlerischen oder technischen Beitrag vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation, usw.) im Geltungsbereich dieses Abkommens ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kann vereinbart werden, daß die entsprechenden Teile des Negativs in diesen Ländern entwickelt und davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzustreben.
(5)Absatz 5,Sofern die Voraussetzungen gegeben sind werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland liegen.
(6)Absatz 6,Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in deutscher Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als der deutschen Sprache bedarf des Einvernehmens beider Gemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in deutscher Sprache hergestellt. Diese Fassung kann Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.
(9)Absatz 9,Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorzuführen, der den Regisseur stellt. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen, daß der Film auch als Beitrag beider Hersteller aufgeführt werden kann.
Schlagworte
Originalfassung, Auswertungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122984
Alte Dokumentnummer
N7199012119H