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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 308/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 6

Expertenkommission

  1. Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken. Außerdem können Vertreter der Länder beider Seiten mitwirken.
  2. Absatz 2,Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
  3. Absatz 3,Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungszeugnisse.

Schlagworte

Arbeitgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009729

Dokumentnummer

NOR12123002

Alte Dokumentnummer

N7199012282J