Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1990Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 6
Expertenkommission
(1)Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken. Außerdem können Vertreter der Länder beider Seiten mitwirken.
(2)Absatz 2,Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3)Absatz 3,Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungszeugnisse.
Schlagworte
Arbeitgeberorganisation
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12123002
Alte Dokumentnummer
N7199012282J