Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1990Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL 9
Geltungsdauer, Abkommensänderung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 5 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12123005
Alte Dokumentnummer
N7199012285J