Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 308/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1990,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 308/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL 9

Geltungsdauer, Abkommensänderung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 5 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009729

Dokumentnummer

NOR12123005

Alte Dokumentnummer

N7199012285J