Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
Im Bestreben, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit weiter zu entwickeln, betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung. Beide Seiten werden daher jene Kontakte fördern, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen.
Zur Durchführung dieser Zusammenarbeit sind der Austausch von Informationen und Dokumentationen, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Konferenzen sowie ein Austausch von Fachkräften in dem Bereich von Wissenschaft und Forschung vorgesehen.
Beide Seiten gewähren einander je 35 Stipendienmonate während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage – ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.
Dieser Artikel wird auf polnischer Seite durch das Amt für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und Anwendungen durchgeführt.