Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.02.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 65/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.02.199030.09.1994 BGBl. Nr. 65/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 65/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

Im Bestreben, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit weiter zu entwickeln, betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung. Beide Seiten werden daher jene Kontakte fördern, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen.

Zur Durchführung dieser Zusammenarbeit sind der Austausch von Informationen und Dokumentationen, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Konferenzen sowie ein Austausch von Fachkräften in dem Bereich von Wissenschaft und Forschung vorgesehen.

Beide Seiten gewähren einander je 35 Stipendienmonate während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage – ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.

Dieser Artikel wird auf polnischer Seite durch das Amt für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und Anwendungen durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123022

Alte Dokumentnummer

N7199012455J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/65/A15/NOR12123022