Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 25
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker des eigenen Staates an Festspielen von internationaler Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben im anderen Staat.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung von Kritikern und Experten zu Festspielen und Wettbewerben im anderen Staat.
Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123032
Alte Dokumentnummer
N7199012465J