Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 36
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere vor:
Die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen Filmfestwochen, die im anderen Staat veranstaltet werden;
die Unterstützung direkter Kontakte zwischen Filmschaffenden, Filmgesellschaften und einschlägigen Institutionen beider Staaten im Bereich des Filmwesens;
die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Filmproduktionen auf dem Gebiet des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit von Koproduktionen;
beide Seiten bekunden ihr Interesse darin, im jeweils anderen Land österreichische und polnische Filmtage durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123043
Alte Dokumentnummer
N7199012476J