Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 37
Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern im Bereich der künstlerischen Erziehung und der kulturellen Animation. Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten für einen Zeitraum von je sieben Personentagen aus.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123044
Alte Dokumentnummer
N7199012477J