Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 38
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die direkten Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Staaten.
Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Künstlern, wie sie in den zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123045
Alte Dokumentnummer
N7199012478J