Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
V. Massenmedienrömisch fünf. Massenmedien
Artikel 42
Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen und einschlägigen Institutionen des Pressewesens.
Es wird von jeder Vertragspartei in Aussicht genommen, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bis zu neun Journalisten aus dem anderen Staat für die Dauer von je fünf Tagen zu Informationsaufenthalten einzuladen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123049
Alte Dokumentnummer
N7199012482J