Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
VI. Weitere Bereiche der Zusammenarbeitrömisch sechs. Weitere Bereiche der Zusammenarbeit
Artikel 45
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Volksrepublik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die polnische Seite bringt ihren Wunsch nach einem Personenaustausch in diesem Bereich zum Ausdruck.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123052
Alte Dokumentnummer
N7199012485J