Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 49
Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Probleme der Arbeitsplatzbeschaffung und der Stellung der Frau in der Gesellschaft.
Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von Fachleuten auf den obengenannten Gebieten in einem Gesamtausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123056
Alte Dokumentnummer
N7199012489J