Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 54
Für den Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren sowie Universitäts- und Hochschuldozenten gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien die folgenden Leistungen:
Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld von öS 930 für Professoren bzw. öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitäts- und Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung und ein Taggeld von zl. 30 000 für Hochschulprofessoren und -dozenten. Jeder Vortragende erhält außerdem eine Betrag von zl. 50 000 für jeden Vortrag.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123061
Alte Dokumentnummer
N7199012494J