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Art. 55

Fassungen
01.02.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 65/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5501.02.199030.09.1994 BGBl. Nr. 65/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 65/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 55

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 7, 9, 10, 11, 12, und 15 (mit Ausnahme der Stipendien für Sommersprachkurse gemäß Pkt. 3 und 6 dieses Artikels) erbringen die Vertragsparteien die folgenden Leistungen:

  1. Ziffer eins
    Die österreichische Seite gewährt
    1. Litera a
      ein monatliches Stipendium von öS 6 200 für Studenten, von öS 6 800 für graduierte Akademiker und öS 8 000 für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;
    2. Litera b
      eine Bücherzulage von öS 1 000 pro Semester;
    3. Litera c
      eine einmalige Zulage von öS 2 500 für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
    4. Litera d
      volle Kranken- und Unfallversicherung;
    5. Litera e
      Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;
    6. Litera f
      wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatlich Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und der tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von öS 3 000.
  2. Ziffer 2
    Die Tagsätze pro Aufenthaltstag gemäß Artikel 10 und 15 betragen öS 830.
  3. Ziffer 3
    Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten für Sommersprachkurse gemäß Artikel 7:
    1. Litera a
      in den Monaten Juli, August und September ein Monatsstipendium von öS 8 300;
    2. Litera b
      die Übernahme der Kurs- und Einschreibegebühr bis zu einem Höchstbetrag von öS 6 000 beim Besuch von Sprachkursen und künstlerischen Sommerkursen;
    3. Litera c
      für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen gemäß Pkt. 1 a dieses Artikels.
  4. Ziffer 4
    Die polnische Seite gewährt
    1. Litera a
      ein monatliches Stipendium von zl. 192 000 für Studenten, von zl. 320 000 für graduierte Akademiker, von zl. 400 000 für Professoren und Dozenten;
    2. Litera b
      kostenlose Verpflegung in der akademischen Mensa;
    3. Litera c
      kostenlose Unterkunft;
    4. Litera d
      1. Sub-Litera, z, l
        30 000 für Büchergeld pro Stipendienaufenthalt.
  5. Ziffer 5
    Die von der polnischen Seite gemäß Artikel 10 und 15 gewährten Tagsätze betragen zl. 30 000.
  6. Ziffer 6
    Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel 7
    1. Litera a
      kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa und kostenlose Unterbringung in einem Studentenheim;
    2. Litera b
      ein Stipendium von zl. 192 000 pro Monat.

Schlagworte

Krankenversicherung, Kursgebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123062

Alte Dokumentnummer

N7199012495J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/65/A55/NOR12123062