Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 57
Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen Besuchen gemäß Artikel 16, 17, 18, 25, 31, 33, 35, 37, 39, 42, 49 eingeladen werden, erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
Die österreichische Seite gewährt kostenlose Unterkunft und ein Taggeld von öS 300.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung sowie ein Taggeld von zl. 30 000.
Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite einen Dolmetscher zur Verfügung.