Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
01.02.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 65/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6001.02.199030.09.1994 BGBl. Nr. 65/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 65/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 60

Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, wie folgt getragen:

  1. Ziffer eins
    Die entsendende Seite stellt die Unterlagen für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in Originalsprache) zur Verfügung und trägt die Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung, vom letzten Ausstellungsort zurück sowie die gesamten Kosten für die Versicherung der Expornate, wobei sich beide Vertragspartner bereiterklären, anstelle einer kommerziellen Versicherung eine Staatshaftung des Empfangsstaates zu akzeptieren.
  2. Ziffer 2
    Die empfangende Seite trägt die Transportkosten im Inland, die Kosten für Organisation und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für eine Begleitperson (Ausstellungskommissär) im Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro Ausstellung zu den in Artikel 57 vorgesehenen Bedingungen.
  3. Ziffer 3
    Die empfangende Seite übernimmt ferner die Kosten für die Sicherung der Exponate während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat und stellt im Fall der Beschädigung oder des Verlustes eines Exponates der entsendenden Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches beim Versicherer benötigt.
  4. Ziffer 4
    Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt nur mit Zustimmung des Leihgebers.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123067

Alte Dokumentnummer

N7199012500J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/65/A60/NOR12123067