Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 61
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde, und bleibt bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 1995.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123068
Alte Dokumentnummer
N7199012501J