Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit und für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
NOR40027264