Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1990Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei der Übertragung gemäß § 2 hat der Bund darauf hinzuwirken, daß, Bei der Übertragung gemäß Paragraph 2, hat der Bund darauf hinzuwirken, daß,
die Stadt Wien vom Stammkapital 25 vH übernimmt,
die Stadt Wien sich verpflichtet, zu den Kosten der im Museumsquartier geplanten Kunsthalle einen Beitrag von 50 vH zu leisten,
auch andere Rechtsträger, die Dauernutzungsrechte in oder an Teilen des Museumsquartiers erwerben, verpflichtet werden, auch zu den Herstellungskosten des Museumsquartiers in dem Ausmaß beizutragen, in dem sie das Museumsquartier für ihre Zwecke in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
NOR12123074
alte Dokumentnummer
N7199012542J