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§ 14 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Anwendung von Bestimmungen für die Universitäten

Paragraph 14, (1) Soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen über das Diplomstudium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen enthält, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Für das Doktoratsstudium an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen gelten Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes und die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß; ein Begutachter der Dissertation hat aber jedenfalls einer Universität, an der Studienrichtungen nach diesem Bundesgesetz eingerichtet sind, anzugehören.

  1. Absatz 2,Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 4, 21, Absatz 2, 4 und 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bei der Fortsetzung des Studiums der Architektur an einer Universität anzuwenden. Diese Bestimmung ist auf Studierende der Architektur an Universitäten auch bei der Fortsetzung dieses Studiums an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen anzuwenden, jedoch ist der Nachweis ausreichender künstlerischer Begabung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu erbringen.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123089

Alte Dokumentnummer

N7199012558J