Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Anwendung von Bestimmungen für die Universitäten
§ 14. (1) Soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen über das Diplomstudium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen enthält, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Für das Doktoratsstudium an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen gelten § 8 dieses Bundesgesetzes und die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß; ein Begutachter der Dissertation hat aber jedenfalls einer Universität, an der Studienrichtungen nach diesem Bundesgesetz eingerichtet sind, anzugehören.Paragraph 14, (1) Soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen über das Diplomstudium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen enthält, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Für das Doktoratsstudium an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen gelten Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes und die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß; ein Begutachter der Dissertation hat aber jedenfalls einer Universität, an der Studienrichtungen nach diesem Bundesgesetz eingerichtet sind, anzugehören.
(2)Absatz 2,Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2, 4 und 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bei der Fortsetzung des Studiums der Architektur an einer Universität anzuwenden. Diese Bestimmung ist auf Studierende der Architektur an Universitäten auch bei der Fortsetzung dieses Studiums an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen anzuwenden, jedoch ist der Nachweis ausreichender künstlerischer Begabung gemäß § 13 Abs. 2 zu erbringen.Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 4, 21, Absatz 2, 4 und 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bei der Fortsetzung des Studiums der Architektur an einer Universität anzuwenden. Diese Bestimmung ist auf Studierende der Architektur an Universitäten auch bei der Fortsetzung dieses Studiums an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen anzuwenden, jedoch ist der Nachweis ausreichender künstlerischer Begabung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12123089
Alte Dokumentnummer
N7199012558J