Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt die in 1 der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.Paragraph 5, (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt die in 1 der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.
(2)Absatz 2,Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Fächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Fächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.
(3)Absatz 3,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen (Abs. 4) vor Einzelprüfern abzulegen ist.Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen (Absatz 4,) vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(4)Absatz 4,Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen ist unter Beachtung der im § 3 Abs 6 festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen ist unter Beachtung der im Paragraph 3, Absatz 6, festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.
(5)Absatz 5,Im Studienplan ist für die einzelnen Teilprüfungen festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen Teilen abzulegen sind.
(6)Absatz 6,Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für ihre Lehrveranstaltungen das Recht, bei der Studienkommission die Festsetzung von Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3 AHStG zu beantragen. Solche Anträge und deren allfällige Ablehnung sind zu begründen.Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für ihre Lehrveranstaltungen das Recht, bei der Studienkommission die Festsetzung von Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen im Studienplan gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AHStG zu beantragen. Solche Anträge und deren allfällige Ablehnung sind zu begründen.
(7)Absatz 7,Im Studienplan sind jene Übungen, welche praktische Fertigkeiten vermitteln, zu bezeichnen, deren Absolvierung Studierenden mit nachgewiesenen Vorkenntnissen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission erlassen wird.
Dokumentnummer
NOR12123080
Alte Dokumentnummer
N7199012549J