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§ 6 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 6, (1) Die zweite Diplomprüfung besteht nach Maßgabe der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete und unter Bedachtnahme auf Absatz 4, aus:

  1. Ziffer eins
    Pflichtfächern, die für den Studierenden ohne inhaltliche Wahlmöglichkeit verpflichtend vorgeschrieben sind,
  2. Ziffer 2
    gebundenen Wahlfächern, die der Studierende aus den im Studienplan enthaltenen und nach sachlichen Zusammenhängen gegliederten Wahlfächerkatalogen zu wählen hat und
  3. Ziffer 3
    freien Wahlfächern, die der Studierende ohne inhaltliche Beschränkung aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zu wählen hat.
  1. Absatz 2,In der Studienordnung ist entsprechend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung innerhalb eines Rahmens zwischen 40 und 55% festzulegen, welcher Anteil an den für die Fächer der zweiten Diplomprüfung insgesamt vorgesehenen Lehrveranstaltungs-Stunden den Pflichtfächern (Absatz eins, Ziffer eins,) zuzuordnen ist.
  2. Absatz 3,In die Wahlfächerkataloge für die gebundenen Wahlfächer (Absatz eins, Ziffer 2,) einer Studienrichtung sind nach Maßgabe der Studienordnung entsprechend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung so viele Fächer aufzunehmen, daß der Umfang an anzubietenden wählbaren Lehrveranstaltungen insgesamt mindestens 100 und höchstens 500 Wochenstunden beträgt. Die Wahl im Bereich der gebundenen Wahlfächer ist so auszuüben, daß mindestens die Hälfte des in diesem Bereich vom Studierenden zu wählenden Fächerumfanges einem einzigen Wahlfächerkatalog entnommen wird.
  3. Absatz 4,Auf Antrag des Studierenden hat der Vorsitzende der Studienkommission zu bewilligen, daß Pflichtfächer im Umfang von höchstens sechs Wochenstunden durch andere studienrichtungsspezifische Fächer ersetzt werden können, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der jeweiligen Studienrichtung nicht beeinträchtigt wird. Anstelle von Fächern aus den im Studienplan enthaltenen Wahlfächerkatalogen (Absatz eins, Ziffer 2,) kann nach Genehmigung durch den Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission vom Studierenden auch eine Gruppe anderer, inhaltlich zusammenhängender Fächer im Umfang von höchstens 50% des im Bereich der gebundenen Wahlfächer zu wählenden Fächerumfanges gewählt werden. Eine solche vom Studierenden beantragte individuelle Wahlfachgruppe ist zu genehmigen, wenn die Wahl der vorgeschlagenen Fächer im Hinblick auf die im Paragraph eins, Absatz 2, definierten Ziele und auf wissenschaftliche Zusammenhänge sowie auf eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
  4. Absatz 5,Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.
  5. Absatz 6,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus
    1. Ziffer eins
      Teilprüfungen vor Einzelprüfern,
    2. Ziffer 2
      der Abfassen einer Diplomarbeit und
    3. Ziffer 3
      einer kommissionellen Prüfung vor einem aus drei Prüfern bestehenden Prüfungssenat
    zusammensetzt.
  6. Absatz 7,Jede Teilprüfung aus einem Pflichtfach (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen aus den Pflichtfächern ist unter Beachtung der im Paragraph 3, Absatz 6, festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Die Teilprüfungen aus den Wahlfächern (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) umfassen den Stoff jeweils einer Lehrveranstaltung, sofern im Studienplan nichts anderes geregelt ist. Jedenfalls ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen.
  7. Absatz 8,Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, entfällt eine gesonderte Prüfung.
  8. Absatz 9,Die kommissionelle Prüfung gemäß Absatz 6, Ziffer 3, besteht, ausgehend von einer Präsentation der Diplomarbeit durch den Kandidaten, aus einer Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat über die Inhalte der Diplomarbeit und deren Bezüge zu zwei Teilprüfungsfächern, die nicht mit dem Diplomarbeitsfach ident sind und vom Präses der Prüfungskommission auf Vorschlag des Kandidaten festgelegt werden.
  9. Absatz 10,Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung vor dem vollständigen Abschluß der ersten Diplomprüfung in der jeweiligen Studienrichtung bzw. im jeweiligen Studienzweig ist nur unter den Bedingungen des Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes möglich. Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung (Absatz 6, Ziffer 3,) setzt die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen sowie die positive Beurteilung aller jener Lehrveranstaltungen, bei denen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist, und die Approbation der Diplomarbeit voraus`
  10. Absatz 11,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5 und 6 sind auf die zweite Diplomprüfung anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123081

Alte Dokumentnummer

N7199012550J