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§ 5 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5, (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt die in 1 der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.

  1. Absatz 2,Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Fächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.
  2. Absatz 3,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen (Absatz 4,) vor Einzelprüfern abzulegen ist.
  3. Absatz 4,Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen ist unter Beachtung der im Paragraph 3, Absatz 6, festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.
  4. Absatz 5,Im Studienplan ist für die einzelnen Teilprüfungen festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen Teilen abzulegen sind.
  5. Absatz 6,Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für ihre Lehrveranstaltungen das Recht, bei der Studienkommission die Festsetzung von Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen im Studienplan gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AHStG zu beantragen. Solche Anträge und deren allfällige Ablehnung sind zu begründen.
  6. Absatz 7,Im Studienplan sind jene Übungen, welche praktische Fertigkeiten vermitteln, zu bezeichnen, deren Absolvierung Studierenden mit nachgewiesenen Vorkenntnissen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission erlassen wird.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123080

Alte Dokumentnummer

N7199012549J