Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Diplomarbeit
§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach (im Falle von interdisziplinären Diplomarbeiten auch mehreren Fächern) mit Ausnahme der freien Wahlfächer zu entnehmen. Es ist erst nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung zu vergeben.Paragraph 7, (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach (im Falle von interdisziplinären Diplomarbeiten auch mehreren Fächern) mit Ausnahme der freien Wahlfächer zu entnehmen. Es ist erst nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung zu vergeben.
(2)Absatz 2,Der Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.Der Universitätslehrer im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3)Absatz 3,Das zuständige Universitätsorgan hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Das zuständige Universitätsorgan hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (Paragraph 5, Absatz 2, Litera f und Paragraph 25, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(4)Absatz 4,Bei interdisziplinären Diplomarbeiten kann der Präses der zuständigen Prüfungskommission auf Antrag des Kandidaten bewilligen, daß die Diplomarbeit von mehreren, ihrer Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrern betreut und begutachtet wird. Ebenso kann der Präses der zuständigen Prüfungskommission die gemeinsame Bearbeitung eines Diplomarbeitsthemas durch zwei oder mehrere Kandidaten genehmigen, wobei jedoch die Leistung jedes einzelnen Kandidaten gesondert beurteilbar bleiben muß.
Dokumentnummer
NOR12123082
Alte Dokumentnummer
N7199012551J