Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
Doktorat der technischen Wissenschaften
§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG), an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen Universität vertretenen Fach.Paragraph 8, (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz eins und 5 AHStG), an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen Universität vertretenen Fach.
(2)Absatz 2,Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern. Zusätzlich zur individuellen Betreuung der Dissertation durch einen fachlich zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG hat der Studierende vor der Zulassung zum Rigorosum positive Leistungsnachweise über den Inhalt von forschungsrelevanten und auch interdisziplinären Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu erbringen. Diese Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auszuwählen. Als Leistungsnachweise gelten Zeugnisse über Pflichtkolloquien oder über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Anerkennung und Anrechnungen außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern. Zusätzlich zur individuellen Betreuung der Dissertation durch einen fachlich zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG hat der Studierende vor der Zulassung zum Rigorosum positive Leistungsnachweise über den Inhalt von forschungsrelevanten und auch interdisziplinären Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu erbringen. Diese Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auszuwählen. Als Leistungsnachweise gelten Zeugnisse über Pflichtkolloquien oder über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Anerkennung und Anrechnungen außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
(3)Absatz 3,Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der technischen Wissenschaften zu entnehmen, sofern das Fach (im Falle von interdisziplinären Dissertationen die Fächer), dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der technischen Wissenschaften zu entnehmen, sofern das Fach (im Falle von interdisziplinären Dissertationen die Fächer), dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG vertreten ist.
(4)Absatz 4,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(5)Absatz 5,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.
(6)Absatz 6,Werden Universitäten (Fakultäten) und Hochschulen künstlerischer Richtung (Abteilungen) mit der Durchführung des Doktoratsstudiums gemeinsam beauftragt, so obliegt die Verleihung des akademischen Grades der zuständigen akademischen Behörde derjenigen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung, an der der Studierende zum Doktoratsstudium zugelassen wurde.
Dokumentnummer
NOR12123083
Alte Dokumentnummer
N7199012552J