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§ 9 Tech-StG 1990

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199030.09.2003 BGBl. Nr. 373/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 373/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

Tech-StG 1990

Index

72/08 Technische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Kurzstudien

Versicherungsmathematik

Paragraph 9, (1) Das Studium der Versicherungsmathematik umfaßt sechs Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

  1. Absatz 2,Das Studium der Versicherungsmathematik ist so einzurichten, daß es auch neben einem anderen ordentlichen Studium betrieben werden kann.
  2. Absatz 3,Die Diplomprüfung umfaßt die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.
  3. Absatz 4,Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
  4. Absatz 5,Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für ihre Lehrveranstaltungen das Recht, von der Studienkommission die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen im Studienplan gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AHStG zu beantragen. Die Ablehnung solcher Anträge ist zu begründen.
  5. Absatz 6,Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen (Absatz 7,) vor Einzelprüfern abzulegen ist.
  6. Absatz 7,Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang jeder Teilprüfung ist im Studienplan festzulegen. Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.
  7. Absatz 8,Im Studienplan ist für die einzelnen Teilprüfungen auch festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen Teilen abzulegen sind.
  8. Absatz 9,Im Studienplan kann aus pädagogischen Gründen die Zulassung zu bestimmten Teilprüfungen von der positiven Absolvierung anderer Teilprüfungen oder von der positiven Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen abhängig gemacht werden. Paragraph 10, Absatz 3, AHStG wird dadurch nicht berührt.
  9. Absatz 10,An die Absolventen des Studiums der Versicherungsmathematik wird im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, AHStG die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungsmathematiker'' verliehen.
  10. Absatz 11,In der Studienordnung ist zu regeln, inwieweit die Diplomprüfung des Studiums der Versicherungsmathematik als erste Diplomprüfung eines anderen ordentlichen Studiums anzuerkennen ist.

Gesetzesnummer

10009732

Dokumentnummer

NOR12123084

Alte Dokumentnummer

N7199012553J