Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
27.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 127.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1990BGBl. Nr. 244/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Anhang A

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Ziele und Inhalt des Stimulierungsplans (1988-1992)

  1. Ziffer eins
    Der Stimulierungsplan besteht aus einem Komplex von Tätigkeiten, die auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen und technischen Qualität ausgewählt werden und auf die Einrichtung eines schrittweise zu vergrößernden Netzes für Zusammenarbeit und Austausch im wissenschaftlichen und technischen Bereich in Europa ausgerichtet sind. Sein Hauptziel ist die Verbesserung der Effizienz der wissenschaftlichen und technologischen Forschung in allen Mitgliedstaaten und die Verringerung der Unterschiede der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Er erstreckt sich auf alle Bereiche der Wissenschaft und Technologie (die exakten Wissenschaften und die Naturwissenschaften).
Das Hauptziel des Stimulierungsplanes, die allgemeine Qualität der wissenschaftlichen und technischen Forschung und Entwicklung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verbessern, untergliedert sich in folgende spezifische Ziele:
  • Strichaufzählung
    Förderung der Ausbildung durch Forschung und, mittels Zusammenarbeit, besserer Einsatz von hochqualifizierten Forschern in der Gemeinschaft;
  • Strichaufzählung
    Verbesserung der Mobilität der Forscher der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft;
  • Strichaufzählung
    Entwicklung und Förderung der wissenschaftlichen und technischen innereuropäischen Zusammenarbeit bei Vorhaben von hoher Qualität;
  • Strichaufzählung
    Förderung der Einrichtung von innereuropäischen Zusammenarbeits- und Austauschnetzen, um die allgemeine wissenschaftliche und technische Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft zu verstärken und somit den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu festigen.
    1. Ziffer 2
      Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele werden Maßnahmen zur Unterstützung von Forschern, Forschergruppen und Entwicklungseinrichtungen ergriffen, um die harmonische wissenschaftliche und technische Entwicklung der Gemeinschaft zu sichern. Diese Maßnahmen haben folgende Formen:
  • Strichaufzählung
    Forschungsstipendien
    Finanzielle Unterstützung für Wissenschaftler, damit sie eine zusätzliche Ausbildung erhalten können, indem sie an Forschungsarbeiten in einem Laboratorium in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als ihrem eigenen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und längstens zwei Jahren teilnehmen.
  • Strichaufzählung
    Forschungsbeihilfen
    Mit diesen Beihilfen werden die den Laboratorien durch die Versetzung oder Abstellung eines Forschers von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen entstehenden Kosten gedeckt, um so entweder die Einstellung eines Wissenschaftlers in einer Forschungsgruppe in einem anderen Mitgliedstaat als seinem eigenen oder die Spezialisierung eines Diplomwissenschaftlers vor dessen Eintritt in ein universitäres oder industrielles Forschungslaboratorium zu ermöglichen. Je nach der Art des Forschers und des Verwendungszwecks kann die Forschungsbeihilfe verschiedene Formen annehmen:
    • Strichaufzählung
      finanzielle Ausstattung, die einen kurzfristigen Aufenthalt (von fünfzehn Tagen bis zu zwei Monaten) eines Forschers im Ausland innerhalb der Gemeinschaft möglich macht, damit er an einer spezifischen wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung, die in seinem Land nicht zur Verfügung steht, ein besonderes Experiment durchführen kann;
    • Strichaufzählung
      finanzielle Ausstattung, mit der die Kosten für die Mobilität (Reise, Aufenthalt, Versicherung, Umzug usw.), für die Forschungsarbeiten und eventuell auch für das Gehalt eines Forschers gedeckt werden, der für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens drei Jahren in ein Forschungsteam in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als dem seinen abgestellt oder aufgenommen wird;
    • Strichaufzählung
      finanzielle Ausstattung, mit der die Kosten für die Mobilität und die Forschungsarbeiten eines in einem Industrieunternehmen tätigen Wissenschaftlers gedeckt werden, der in einem öffentlichen Laboratorium eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft eine langfristige Ausbildung (von einem Jahr bis drei Jahren) antritt;
    • Strichaufzählung
      Zuschüsse für Ausbildungskurse von hohem Niveau: finanzielle Unterstützung für eine Einrichtung, die einen in einem Mitgliedstaat stattfindenden Spezialkurs auf hohem Niveau anbietet, damit diese Einrichtung Wissenschaftler aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufnehmen kann, um ihnen eine ergänzende Ausbildung zu geben oder sie auf andere Tätigkeiten umzuschulen.
  • Strichaufzählung
    Partnerschaft von Laboratorien verschiedener Länder Sie ermöglicht es Forschern, die getrennt voneinander in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichzeitig in einem Spitzenbereich arbeiten, eine über die erforderliche „kritische Größe“ hinausgehende Forschergruppe zu bilden, indem sie zusammenarbeiten, ohne jedoch in ein und demselben Laboratorium zusammenzukommen. Hierfür wird eine Ausstattung gewährt, die es den Forschern ermöglicht, einander zu begegnen, gemeinsame Experimente durchzuführen, Ergebnisse auszutauschen, ihre Ausrüstung zu vervollständigen oder ihre Gruppen durch die zeitweilige Einstellung von vorzugsweise ausländischen Wissenschaftlern zu verstärken.
  • Strichaufzählung
    Entwicklung von multidisziplinären und multinationalen Betriebsverträgen
    Auf Grund der bereitgestellten finanziellen Mittel könnte es hiermit den verbundenen Forschergruppen ermöglicht werden, über ausreichende Mittel (einschließlich Ausrüstung) zu verfügen und die in verschiedenen Ländern und Disziplinen vorhandenen Sachkenntnisse zusammenzubringen, um ein vorher festgelegtes Ziel anzustreben oder um gemeinsam eine vorher im Rahmen eines Netzes wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit festgelegte wissenschaftliche Arbeit durchzuführen.
    Zusätzlich wird der Plan durch sektorielle Anreizmaßnahmen ergänzt: Forschungsstipendien, Forschungsbeihilfen und Zuschüsse, die mit Zustimmung des entsprechenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschusses (BVKA) im Rahmen jedes einzelnen Forschungs- und Entwicklungsprogramms der Gemeinschaft finanziert werden.
    1. Ziffer 3
      Die Maßnahmen zur Stimulierung von Austausch und Zusammenarbeit betreffen alle Bereiche der exakten und Naturwissenschaften, beispielsweise
  • Strichaufzählung
    Mathematik,
  • Strichaufzählung
    Physik,
  • Strichaufzählung
    Chemie,
  • Strichaufzählung
    Biowissenschaften,
  • Strichaufzählung
    Erd- und Meereswissenschaften,
  • Strichaufzählung
    wissenschaftliche Geräte und Anlagen,
  • Strichaufzählung
    Ingenieurwissenschaften.
    1. Ziffer 4
      In den einzelnen Bereichen werden die multinationalen
Vorhaben, die für Förderungsmaßnahmen der Gemeinschaft in Frage kommen, im wesentlichen nach ihrer Qualität, ihrem multidisziplinären Charakter, ihrem Innovationsaspekt und ihrer Bedeutung für den Abbau der Trennschranken zwischen verschiedenen Formen der Forschung und Entwicklung in allen Teilen der Gemeinschaft ausgewählt. Bei vergleichbarer wissenschaftlicher und technischer Qualität finden diejenigen Projekte besondere Beachtung, die geeignet sind, Unterschiede des wissenschaftlichen und technischen Entwicklungsstands zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen und so zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft beizutragen.
  1. Ziffer 5
    Die Auswahl der einen Anreiz bildenden Stimulierungsaktionen
und der Forschungsteams wird von der Kommission getroffen; sie geht bei der Prüfung mit Unterstützung des Ausschusses für die europäische Entwicklung von Wissenschaft und Technologie (CODEST) und mit Hilfe von Gutachtern vor. Die Kommission sorgt für die Abstimmung der Stimulierungsaktionen mit den im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen durchgeführten Tätigkeiten.
  1. Ziffer 6
    Gleichzeitig führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den
wissenschaftlichen und technischen Kreisen der Gemeinschaft eine Reihe von Konsultationen, Umfragen und Seminaren durch, um den Bedarf und die wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten mit dem Ziel zu analysieren und abzuschätzen, den Inhalt des Stimulierungsplans genauer festzulegen.
Die Kommission handelt in engem Benehmen mit den nationalen Behörden, um die Kohäsion zwischen diesen Tätigkeiten und den einzelstaatlichen Politiken auf dem Gebiet der Forschungsstimulierung sicherzustellen.
  1. Ziffer 7
    Für die Einschätzung der wissenschaftlich-technischen Qualität
der Anträge, für die Analyse von Bedarf und wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten oder für die Bewertung der finanzierten Projekte oder der gesamten Aktivität kann die Kommission auf den Sachverstand von Experten außerhalb ihrer Dienste zurückgreifen.

Schlagworte

Zusammenarbeitsnetz, Verwaltungsausschuß, Forschungsprogramm,
Erdwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009733

Dokumentnummer

NOR12123110

Alte Dokumentnummer

N7199012690J