Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
27.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 327.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

27.02.1990BGBl. Nr. 244/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

                                                           Anhang C

                                                          ----------

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 2 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Stimulierungsplans die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung Österreichs ausgedrückt. Die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates *1) definiert; der Wert des Beitrags in ECU in österreichischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen dem Stimulierungsplan zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Die Reise- und Aufenthaltskosten, die dem österreichischen Vertreter bei CODEST durch seine Beteiligung an den Sitzungen dieses Ausschusses entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den gültigen Bestimmungen für die Delegierten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erstattet.

Artikel 6

Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für den Stimulierungsplan erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.

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*1) Amtsblatt Nummer L 379 vom 30. Dezember 1978, Seite 1.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009733

Dokumentnummer

NOR12123112

Alte Dokumentnummer

N7199012692J