Kurztitel
Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Text
Anhang C
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VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 2 des Abkommens fest.
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Stimulierungsplans die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung Österreichs ausgedrückt. Die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates *1) definiert; der Wert des Beitrags in ECU in österreichischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.
Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.
Artikel 3
Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen dem Stimulierungsplan zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.
Artikel 4
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 5
Die Reise- und Aufenthaltskosten, die dem österreichischen Vertreter bei CODEST durch seine Beteiligung an den Sitzungen dieses Ausschusses entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den gültigen Bestimmungen für die Delegierten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erstattet.
Artikel 6
Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für den Stimulierungsplan erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.
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*1) ABl. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S. 1.*1) Amtsblatt Nummer L 379 vom 30. Dezember 1978, Seite 1.