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Art. 2

Fassungen
27.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 227.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.02.1990BGBl. Nr. 244/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Stimulierungsplans ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, bestimmt ist, und die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Stimulierungsplans erforderlichen Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis sowie aus Management- und Verwaltungsausgaben für den Stimulierungsplan ergeben.

Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen Österreichs einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.

Die zur Durchführung des Stimulierungsplans voraussichtlich erforderlichen Mittel, die Höhe des österreichischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang B niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des Stimulierungsplans geltenden Vorschriften sind in Anhang C niedergelegt.

Schlagworte

Managementausgabe

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009733

Dokumentnummer

NOR12123099

Alte Dokumentnummer

N7199012679J