Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Für österreichische Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß der Verträge im Rahmen des Stimulierungsplans die gleichen Bedingungen wie für Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen der Gemeinschaft.
In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der österreichischen Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen und insbesondere die Verfahren zur Verbreiterung, zum Schutz und zur Auswertung der Forschungsergebnisse aufgezeigt.
Schlagworte
Forschungsgremium
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123100
Alte Dokumentnummer
N7199012680J