Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Bei der Durchführung des Stimulierungsplans wird die Kommission von dem mit dem Beschluß 82/835/EWG der Kommission *1) eingesetzten Ausschuß für europäische Entwicklung von Wissenschaft und Technologie (CODEST) sowie von Gutachtern unterstützt.
Aus einer von den österreichischen Behörden vorgelegten Liste benennt die Kommission einen österreichischen Delegierten für CODEST. Dieser beteiligt sich an der Festlegung von Entwurfsplänen für die Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austauschs für europäische Forscher sowie an der Prüfung von Anträgen, die im Rahmen des Stimulierungsplans eingereicht wurden.
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*1) ABl. Nr. L 350 vom 10. Dezember 1982, S. 45. CEE/A/d 4*1) Amtsblatt Nummer L 350 vom 10. Dezember 1982, Seite 45. CEE/A/d 4
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123101
Alte Dokumentnummer
N7199012681J