Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
27.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 427.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

27.02.1990BGBl. Nr. 244/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 4

Bei der Durchführung des Stimulierungsplans wird die Kommission von dem mit dem Beschluß 82/835/EWG der Kommission *1) eingesetzten Ausschuß für europäische Entwicklung von Wissenschaft und Technologie (CODEST) sowie von Gutachtern unterstützt.

Aus einer von den österreichischen Behörden vorgelegten Liste benennt die Kommission einen österreichischen Delegierten für CODEST. Dieser beteiligt sich an der Festlegung von Entwurfsplänen für die Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austauschs für europäische Forscher sowie an der Prüfung von Anträgen, die im Rahmen des Stimulierungsplans eingereicht wurden.

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*1) Amtsblatt Nummer L 350 vom 10. Dezember 1982, Seite 45. CEE/A/d 4

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009733

Dokumentnummer

NOR12123101

Alte Dokumentnummer

N7199012681J