Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Dreißig Monate nach Beginn der Durchführung des Stimulierungsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht auf der Grundlage der Auswertung der bisher erzielten Ergebnisse. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls auf Grund dieser Ergebnisse erforderlich werden. Österreich werden eine Kopie des Berichts sowie die etwaigen Änderungsvorschläge übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123102
Alte Dokumentnummer
N7199012682J