Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihren entsprechenden Bestimmungen und Regeln, die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in Österreich und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123103
Alte Dokumentnummer
N7199012683J