Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
27.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 927.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 244/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

27.02.1990BGBl. Nr. 244/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Stimulierungsplans.

    Wird der Stimulierungsplan von der Gemeinschaft überarbeitet, kann das Abkommen entsprechend den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Plans binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, teilt sie dies der anderen Vertragspartei binnen drei Monaten nach dem Beschluß der Gemeinschaft schriftlich mit.

  2. Absatz 2,Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet des Stimulierungsplans, so kann dieses Abkommen neu ausgehandelt oder entsprechend den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen verlängert werden.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend der in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009733

Dokumentnummer

NOR12123106

Alte Dokumentnummer

N7199012686J