Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Stimulierungsplans.
Wird der Stimulierungsplan von der Gemeinschaft überarbeitet, kann das Abkommen entsprechend den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Plans binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, teilt sie dies der anderen Vertragspartei binnen drei Monaten nach dem Beschluß der Gemeinschaft schriftlich mit.
(2)Absatz 2,Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet des Stimulierungsplans, so kann dieses Abkommen neu ausgehandelt oder entsprechend den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen verlängert werden.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend der in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.
Schlagworte
Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12123106
Alte Dokumentnummer
N7199012686J