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Anl. 4

Fassungen
27.03.1991 bis 31.08.1995 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 427.03.199131.08.1995 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
Anl. 401.09.199026.03.1991 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

27.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

                                                          Anlage 4.1

                                                          ----------

Wintersportwochen

  1. Ziffer eins
    Wintersportwochen und Wintersporttage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, daß sie auch der Erziehungsaufgabe der Schule gerecht werden. Wintersportwochen sollen vor allem der Entwicklung und Verbesserung der Grundtechniken des alpinen und nordischen Skilaufs, aber auch anderer Wintersportarten dienen. Bei den Schülern soll die Bereitschaft geweckt werden, Wintersport über die Schulzeit hinaus zu betreiben. Schüler sollen fähig werden, die Sportaktivitäten für sich und andere zu organisieren. Die Notwendigkeit regelmäßiger körperlicher Beanspruchung und die Wichtigkeit sportlicher Betätigung in gesunder Umgebung soll erfahrbar gemacht werden.
Schüler sollen die Bedeutung verständnisvoller Partnerschaft erfahren, das Wohlbefinden in Sportgruppen, die Freude an vielfältigen Natureindrücken sowie auch Selbstbestätigung durch Erfolge auf Grund persönlichen Einsatzes erleben.
Insbesondere sind die Schüler auch mit den Eigenheiten der winterlichen Bergwelt, dem Erkennen und Begegnen ihrer Gefahren, Fragen des Umweltschutzes sowie der Gesundheitsförderung vertraut zu machen.
Das Erleben der Schulpartnerschaft und der Gemeinschaft ist der Verbesserung der sportlichen Inhalte zumindest gleichzuhalten.
  1. Ziffer 2
    Wintersportwochen im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Erzieher sind darüber hinaus für die Vermittlung didaktisch-methodischer Kenntnisse heranzuziehen.
  2. Ziffer 3
    Die Einbeziehung einer Klasse in eine Wintersportwoche setzt die Teilnahme von 70% der Schüler in der Klasse - mit Ausnahme der vom Unterricht in Leibesübungen befreiten Schüler - voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann diese Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung einer Wintersportwoche nicht gewährleistet ist. Im Bereich der Sonderschulen können davon abweichend Wintersportwochen auch ohne Erfüllung der genannten Voraussetzungen durchgeführt werden, wenn ansonsten ihre Durchführung nicht gesichert ist.
  3. Ziffer 4
    Wintersportwochen sind vor allem dann, wenn mehrere Sportbereiche vorgesehen werden, nach Möglichkeit als mehrklassige Veranstaltungen durchzuführen. Schüler, die an einer Wintersportwoche nicht teilnehmen, sind einer möglichst stufengleichen Klasse zum Besuch eines ersatzweisen Unterrichtes zuzuweisen.
  4. Ziffer 5
    Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Lehrer (vorzugsweise einen Leibeserzieher) mit der verantwortlichen Gesamtleitung der Wintersportwoche zu beauftragen. Die fachliche Gesamtleitung obliegt dem Leiter der Wintersportwoche. Für die Betreuung der einzelnen Gruppen sind vom Schulleiter nach Vorschlag des Leiters der Wintersportwoche, an Schulen mit sportlichem Schwerpunkt nach Einholung der Stellungnahme des Fachkoordinators, anstaltseigene Leibeserzieher oder jene Lehrer als Begleitpersonen vorzusehen, die außer der persönlichen Eignung auch die gültige Berechtigung zur Erteilung des Schiunterrichtes haben. Sind geeignete anstaltseigene Lehrer nicht ausreichend verfügbar, hat der Schulleiter in gleicher Weise sonstige Begleitpersonen mit fachlicher und persönlicher Eignung heranzuziehen.
  5. Ziffer 6
    Die Organisation von Wintersportwochen erfordert eine besondere Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen. Alle Lehrer und Personen, die im Rahmen einer Wintersportwoche Sportunterricht erteilen, müssen nachweislich Erste Hilfe bei Sportunfällen leisten können.
  6. Ziffer 7
    Bei einer Wintersportwoche, an der nur Schülerinnen teilnehmen, ist mindestens eine Lehrerin (weibliche Begleitperson), an der nur Schüler teilnehmen, mindestens ein Lehrer (männliche Begleitperson) einzusetzen. Bei koedukativ geführten Wintersportwochen sind zumindest eine Lehrerin (weibliche Begleitperson) und ein Lehrer (männliche Begleitperson) vorzusehen.
  7. Ziffer 8
    Neben dem Leiter der Wintersportwoche ist ab 14 teilnehmenden Schülern und für je weitere 14 Schüler jeweils ein weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen. Ist der nach einer Teilung der Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler durch 14 verbleibende Rest mindestens 7, so ist ein weiterer Lehrer (eine weitere Begleitperson) vorzusehen, wenn durch eine Bildung kleinerer Gruppen
    1. Litera a
      die besondere Zielsetzung der Sportwoche (zB bei Skitouren oder mehreren Sportarten) oder
    2. Litera b
      die bessere Differenzierung (zB Betreuung von Anfängern und sehr Fortgeschrittenen) oder
    3. Litera c
      eine erhöhte Sicherheit gewährleistet wird.
An Sonderschulen ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden Schüler und den Grad ihrer Behinderung das erforderliche Hilfspersonal beizustellen.
  1. Ziffer 9
    Die beim Sportunterricht zu bildenden Kursgruppen sind mit
höchstens 15 Schülern vorzusehen.
  1. Ziffer 10
    Der mit der Leitung der Wintersportwoche beauftragte Lehrer
ist von der Verpflichtung zur Führung einer Kursgruppe befreit, sofern dies im Hinblick auf Ziffer 9, möglich und aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.
  1. Ziffer 11
    Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Wintersportwoche
in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so hat der Leiter der Wintersportwoche den schuldtragenden Schüler von der weiteren Teilnahme am Kurs auszuschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich hievon in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung der Wintersportwoche verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen.
  1. Ziffer 12
    Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandensein
geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülern und Schülerinnen in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Eine gesonderte Unterbringung von Schülern ohne Möglichkeit der Aufsichtsausübung ist unzulässig.
  1. Ziffer 13
    Hin- und Rückfahrt müssen zu einem überwiegenden Teil bei Tag
erfolgen. Die Wahl des Anmarschweges zur Unterkunft und insbesondere der Gepäcktransport hat der Leistungsfähigkeit aller teilnehmenden Schüler Rechnung zu tragen. Von der Wahl von Unterkünften, die nur mittels Aufstiegshilfen zu erreichen sind, ist grundsätzlich abzusehen. Steht ausnahmsweise nur eine derartige Unterkunft zur Verfügung, ist der Gepäcktransport gesondert vorzunehmen. Ein Krankentransport (auch über allfällige Betriebszeiten der Aufstiegshilfen hinaus) muß jedenfalls immer gesichert sein.
  1. Ziffer 14
    Während der Dauer einer Wintersportwoche ist Schülern die Teilnahme an Gottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen zu ermöglichen.
  2. Ziffer 15
    Der mit der Leitung der Wintersportwoche beauftragte Lehrer hat
die Erziehungsberechtigten mit der Organisation des Kurses vertraut zu machen und insbesondere Verständnis für die von ihrer Seite notwendige Unterstützung und Mitarbeit zu wecken.
  1. Ziffer 16
    Besondere Unterkunftsordnungen sowie eine allgemeine
Tageseinteilung (Übungszeiten, Pflege der Ausrüstung, Freizeit) sind Schülern und Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntzugeben.
  1. Ziffer 17
    Bei Unfällen oder Erkrankungen von Schülern sind alle
erforderlichen Maßnahmen (zB Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten oder erkrankten Schüler sind umgehend zu verständigen.
  1. Ziffer 18
    Bei Skikursen sind Kenntnisse der Pistenregeln und der Bestimmungen für die Benützung von Aufstiegshilfen zu vermitteln. Dabei ist auf das Erkennen normierter Hinweiszeichen und auf das richtige Verhalten gegenüber Pistenfahrzeugen besonderer Wert zu legen. Es sind die grundlegenden Kenntnisse der Gelände-, Schnee- und Gerätekunde zu vermitteln sowie Anleitungen zu tätiger Hilfe und situationsgemäßem Verhalten bei Skiunfällen zu geben.
  2. Ziffer 19
    Die Planung von Skitouren außerhalb der Piste hat der Leiter
der Tourengruppe im Einverständnis mit dem Leiter der Wintersportwoche unter strengster Beachtung der Sicherheit aller Tourteilnehmer vorzunehmen und über die Durchführung zu entscheiden. Hiebei hat er sich der Beratung entsprechender ortskundiger, befugter Personen oder Stellen zu bedienen. Unbeschadet der Anzahl der an einer Tour teilnehmenden Schüler ist die Gruppe von mindestens zwei Personen zu begleiten.
  1. Ziffer 20
    Der Organisationsplan der Wintersportwoche ist der Schulbehörde
erster Instanz vorzulegen.

Schlagworte

Hinfahrt, Geländekunde, Schneekunde

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123609

Alte Dokumentnummer

N7199112486H