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Anl. 4

Fassungen
01.09.1990 bis 26.03.1991 — BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 427.03.199131.08.1995 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
Anl. 401.09.199026.03.1991 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente

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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

26.03.1991

Index

70/06 Schulunterricht

Text

                                                          Anlage 4.1

                                                          ----------

Wintersportwochen

  1. Ziffer eins
    Wintersportwochen und Wintersporttage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, daß sie auch der Erziehungsaufgabe der Schule gerecht werden. Wintersportwochen sollen vor allem der Entwicklung und Verbesserung der Grundtechniken des alpinen und nordischen Skilaufs, aber auch anderer Wintersportarten dienen. Bei den Schülern soll die Bereitschaft geweckt werden, Wintersport über die Schulzeit hinaus zu betreiben. Schüler sollen fähig werden, die Sportaktivitäten für sich und andere zu organisieren. Die Notwendigkeit regelmäßiger körperlicher Beanspruchung und die Wichtigkeit sportlicher Betätigung in gesunder Umgebung soll erfahrbar gemacht werden.
Schüler sollen die Bedeutung verständnisvoller Partnerschaft erfahren, das Wohlbefinden in Sportgruppen, die Freude an vielfältigen Natureindrücken sowie auch Selbstbestätigung durch Erfolge auf Grund persönlichen Einsatzes erleben.
Insbesondere sind die Schüler auch mit den Eigenheiten der winterlichen Bergwelt, dem Erkennen und Begegnen ihrer Gefahren, Fragen des Umweltschutzes sowie der Gesundheitsförderung vertraut zu machen.
Das Erleben der Schulpartnerschaft und der Gemeinschaft ist der Verbesserung der sportlichen Inhalte zumindest gleichzuhalten.
  1. Ziffer 2
    Wintersportwochen im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Erzieher sind darüber hinaus für die Vermittlung didaktisch-methodischer Kenntnisse heranzuziehen.
  2. Ziffer 3
    Die Einbeziehung einer Klasse in eine Wintersportwoche setzt die Teilnahme von 70% der Schüler in der Klasse - mit Ausnahme der vom Unterricht in Leibesübungen befreiten Schüler - voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann diese Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung einer Wintersportwoche nicht gewährleistet ist. Im Bereich der Sonderschulen können davon abweichend Wintersportwochen auch ohne Erfüllung der genannten Voraussetzungen durchgeführt werden, wenn ansonsten ihre Durchführung nicht gesichert ist.
  3. Ziffer 4
    Wintersportwochen sind vor allem dann, wenn mehrere Sportbereiche vorgesehen werden, nach Möglichkeit als mehrklassige Veranstaltungen durchzuführen. Schüler, die an einer Wintersportwoche nicht teilnehmen, sind einer möglichst stufengleichen Klasse zum Besuch eines ersatzweisen Unterrichtes zuzuweisen.
  4. Ziffer 5
    Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Lehrer (vorzugsweise einen Leibeserzieher) mit der verantwortlichen Gesamtleitung der Wintersportwoche zu beauftragen. Die fachliche Gesamtleitung obliegt dem Leiter der Wintersportwoche. Für die Betreuung der einzelnen Gruppen sind vom Schulleiter nach Vorschlag des Leiters der Wintersportwoche, an Schulen mit sportlichem Schwerpunkt nach Einholung der Stellungnahme des Fachkoordinators, anstaltseigene Leibeserzieher oder jene Lehrer als Begleitpersonen vorzusehen, die außer der persönlichen Eignung auch die gültige Berechtigung zur Erteilung des Schiunterrichtes haben. Sind geeignete anstaltseigene Lehrer nicht ausreichend verfügbar, hat der Schulleiter in gleicher Weise sonstige Begleitpersonen mit fachlicher und persönlicher Eignung heranzuziehen.
  5. Ziffer 6
    Die Organisation von Wintersportwochen erfordert eine besondere Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen. Alle Lehrer und Personen, die im Rahmen einer Wintersportwoche Sportunterricht erteilen, müssen nachweislich Erste Hilfe bei Sportunfällen leisten können.
  6. Ziffer 7
    Bei einer Wintersportwoche, an der nur Schülerinnen teilnehmen, ist mindestens eine Lehrerin (weibliche Begleitperson), an der nur Schüler teilnehmen, mindestens ein Lehrer (männliche Begleitperson) einzusetzen. Bei koedukativ geführten Wintersportwochen sind zumindest eine Lehrerin (weibliche Begleitperson) und ein Lehrer (männliche Begleitperson) vorzusehen.
  7. Ziffer 8
    Neben dem Leiter der Wintersportwoche ist für je 14 teilnehmende Schüler ein weiterer Lehrer (Begleitperson) vorzusehen. In jenen Fällen, in denen der Sportunterricht von anderen Personen als Lehrern oder Begleitpersonen erteilt wird (zB Schilehrer einer Bundessporteinrichtung), ist die Zahl der Begleitlehrer (Begleitpersonen) entsprechend zu verringern, wobei zu beachten ist, daß die Beaufsichtigung der Schüler außerhalb des Sportunterrichtes gewährleistet bleibt. An Sonderschulen ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden Schüler und den Grad ihrer Behinderung das erforderliche Hilfspersonal beizustellen.
  8. Ziffer 9
    Die beim Sportunterricht zu bildenden Kursgruppen sind mit höchstens 15 Schülern vorzusehen.
  9. Ziffer 10
    Der mit der Leitung der Wintersportwoche beauftragte Lehrer kann die Betreuung einer Kursgruppe übernehmen, soweit dies aus organisatorischen Gründen möglich ist.
  10. Ziffer 11
    Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Wintersportwoche in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so hat der Leiter der Wintersportwoche den schuldtragenden Schüler von der weiteren Teilnahme am Kurs auszuschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich hievon in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung der Wintersportwoche verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen.
  11. Ziffer 12
    Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülern und Schülerinnen in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Eine gesonderte Unterbringung von Schülern ohne Möglichkeit der Aufsichtsausübung ist unzulässig.
  12. Ziffer 13
    Hin- und Rückfahrt müssen zu einem überwiegenden Teil bei Tag erfolgen. Die Wahl des Anmarschweges zur Unterkunft und insbesondere der Gepäcktransport hat der Leistungsfähigkeit aller teilnehmenden Schüler Rechnung zu tragen. Von der Wahl von Unterkünften, die nur mittels Aufstiegshilfen zu erreichen sind, ist grundsätzlich abzusehen. Steht ausnahmsweise nur eine derartige Unterkunft zur Verfügung, ist der Gepäcktransport gesondert vorzunehmen. Ein Krankentransport (auch über allfällige Betriebszeiten der Aufstiegshilfen hinaus) muß jedenfalls immer gesichert sein.
  13. Ziffer 14
    Während der Dauer einer Wintersportwoche ist Schülern die Teilnahme an Gottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen zu ermöglichen.
  14. Ziffer 15
    Der mit der Leitung der Wintersportwoche beauftragte Lehrer hat die Erziehungsberechtigten mit der Organisation des Kurses vertraut zu machen und insbesondere Verständnis für die von ihrer Seite notwendige Unterstützung und Mitarbeit zu wecken.
  15. Ziffer 16
    Besondere Unterkunftsordnungen sowie eine allgemeine Tageseinteilung (Übungszeiten, Pflege der Ausrüstung, Freizeit) sind Schülern und Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntzugeben.
  16. Ziffer 17
    Bei Unfällen oder Erkrankungen von Schülern sind alle erforderlichen Maßnahmen (zB Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten oder erkrankten Schüler sind umgehend zu verständigen.
  17. Ziffer 18
    Bei Skikursen sind Kenntnisse der Pistenregeln und der Bestimmungen für die Benützung von Aufstiegshilfen zu vermitteln. Dabei ist auf das Erkennen normierter Hinweiszeichen und auf das richtige Verhalten gegenüber Pistenfahrzeugen besonderer Wert zu legen. Es sind die grundlegenden Kenntnisse der Gelände-, Schnee- und Gerätekunde zu vermitteln sowie Anleitungen zu tätiger Hilfe und situationsgemäßem Verhalten bei Skiunfällen zu geben.
  18. Ziffer 19
    Die Planung von Skitouren außerhalb der Piste hat der Leiter der Tourengruppe im Einverständnis mit dem Leiter der Wintersportwoche unter strengster Beachtung der Sicherheit aller Tourteilnehmer vorzunehmen und über die Durchführung zu entscheiden. Hiebei hat er sich der Beratung entsprechender ortskundiger, befugter Personen oder Stellen zu bedienen. Unbeschadet der Anzahl der an einer Tour teilnehmenden Schüler ist die Gruppe von mindestens zwei Personen zu begleiten.
  19. Ziffer 20
    Der Organisationsplan der Wintersportwoche ist der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

Schlagworte

Hinfahrt, Geländekunde, Schneekunde

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123184

Alte Dokumentnummer

N7199012801J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

26.03.1991

Index

70/06 Schulunterricht

Text

                                                           Anlage 4.2

                                                           ----------

Sommersportwochen

  1. Ziffer eins
    Sommersportwochen und Sommersporttage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, daß sie auch der Erziehungsaufgabe der Schule gerecht werden. Es soll dem Schüler ermöglicht werden, Sportarten in Erweiterung und Vertiefung des inhaltlichen und zeitlichen Angebotes in der Schule für eine sinnvolle Freizeitgestaltung und für eine lebensbegleitende sportliche Betätigung zu erlernen und auszuüben. Bei den Schülern soll die Bereitschaft geweckt werden, Sport über die Schulzeit hinaus zu betreiben. Sie sollen fähig werden, Sportaktivitäten für sich und andere zu organisieren. Die Notwendigkeit regelmäßiger körperlicher Beanspruchung und die Wichtigkeit sportlicher Betätigung in gesunder Umgebung soll erfahrbar gemacht werden.
Schüler sollen die Bedeutung verständnisvoller Partnerschaft erfahren, das Wohlbefinden in Sportgruppen, die Freude an vielfältigen Natureindrücken sowie auch Selbstbestätigung durch Erfolge auf Grund persönlichen Einsatzes erleben.
Das Erleben der Schulpartnerschaft und der Gemeinschaft ist der Verbesserung der sportlichen Inhalte zumindest gleichzuhalten.
  1. Ziffer 2
    Sommersportwochen im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Erzieher sind darüber hinaus für die Vermittlung didaktisch-methodischer Kenntnisse heranzuziehen.
  2. Ziffer 3
    Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Lehrer (vorzugsweise einen Leibeserzieher) mit der verantwortlichen Gesamtleitung der Sommersportwoche zu beauftragen. Die fachliche Gesamtleitung obliegt dem Leiter der Sommersportwoche. Für die Betreuung der einzelnen Gruppen sind vom Schulleiter nach Vorschlag des Leiters der Sommersportwoche, an Schulen mit sportlichem Schwerpunkt nach Einholung der Stellungnahme des Fachkoordinators, anstaltseigene Leibeserzieher oder jene Lehrer als Begleitpersonen vorzusehen, die außer der persönlichen Eignung auch die Voraussetzung zur Erteilung eines Unterrichtes in der vorgesehenen Sportsparte besitzen. Sind geeignete anstaltseigene Lehrer nicht ausreichend verfügbar, hat der Schulleiter in gleicher Weise sonstige Begleitpersonen mit fachlicher und persönlicher Eignung heranzuziehen.
  3. Ziffer 4
    In jenen Sportarten, für die weder Begleitlehrer noch Begleitpersonen die Voraussetzungen nach Ziffer 3, aufweisen und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (zB Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete Unternehmen herangezogen werden.
  4. Ziffer 5
    Im übrigen sind die Ziffer 3,,4,6,7,8,10 bis 17 und Ziffer 20, der Anlage 4.1 (Wintersportwochen) anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123185

Alte Dokumentnummer

N7199012802J